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Barrierefrei im Web: Gesetzliche Pflicht oder freiwillige Entscheidung?

Barrierefrei im Web: Gesetzliche Pflicht oder freiwillige Entscheidung?

Computertastatur mit blauer Taste „Accessibility“ und Rollstuhlsymbol, Sinnbild für barrierefreie We (Bildquelle: @Freepik Premium Bild)

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz gilt nicht für jede Unternehmenswebsite und nicht für jeden Online-Shop. Sechs Beispiele zeigen, wann das BaFG greift und wann nicht.

Lustenau, September 2026

Barrierefreiheit bedeutet für Menschen mit Behinderung, eine Website und einen Online-Shop selbstständig nutzen zu können. Eine blinde Person benötigt dafür einen Screenreader, der Texte und Bedienelemente vorliest. Bilder müssen mit aussagekräftigen Alternativtexten versehen sein, damit ihre Inhalte ebenfalls zugänglich sind. Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen sind auf gut erkennbare Kontraste und ausreichend große beziehungsweise skalierbare Inhalte angewiesen. Wer keine Maus bedienen kann, muss mit der Tastatur navigieren können.

Barrierefreiheit ist vor allem für Menschen mit Behinderungen wichtig. Sie erleichtert aber auch älteren Menschen und Personen mit vorübergehenden Einschränkungen die Nutzung.

Warum MS WEBDESIGN die eigene Website barrierefrei umgesetzt hat

MS WEBDESIGN hat die eigene Website ms-webdesign.at bewusst barrierefrei umgesetzt. Die Website wurde auf Grundlage der WCAG 2.2 auf Konformitätsstufe AA umgesetzt und geprüft. Für das Unternehmen war dabei nicht allein entscheidend, was gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Mittelpunkt stand der praktische Nutzen für Menschen, die sonst auf digitale Hürden stoßen würden. Wie die Umsetzung geprüft wurde und welche Einschränkungen bekannt sind, steht in der Erklärung zur Barrierefreiheit.

„Ich habe mich bewusst dafür entschieden, die Website von ms-webdesign.at barrierefrei umzusetzen. Warum sollte ich darauf verzichten, wenn ich damit anderen Menschen den Zugang erleichtern kann? Mir war außerdem wichtig zu zeigen, dass auch eine barrierefreie Website modern und ansprechend aussehen kann“, sagt Martin Schnitzer, Gründer von MS WEBDESIGN.

Was das Barrierefreiheitsgesetz tatsächlich regelt

Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG. Es verpflichtet nicht pauschal jedes Unternehmen dazu, seine Website barrierefrei zu gestalten. Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher, etwa B2C-Online-Shops, bestimmte Online-Buchungen und Online-Banking.

Dass ein Unternehmen Dienstleistungen auf seiner Website anbietet oder beschreibt, reicht dafür allein nicht aus. Entscheidend ist, was über die Website tatsächlich angeboten wird und wie der konkrete Vorgang abgewickelt wird. Eine unverbindliche Anfrage ist deshalb nicht automatisch mit einem Online-Vertragsabschluss gleichzusetzen.

Sechs Beispiele aus der Praxis

Die Zahlen in den Beispielen sind frei gewählt und dienen der Veranschaulichung.

Installateur mit 12 Beschäftigten und 3,2 Mio. Euro Jahresumsatz, B2C-Online-Shop für Produkte.
BaFG-Pflicht: Ja.
Begründung: Der Verkauf an Verbraucher über einen Online-Shop fällt grundsätzlich unter das BaFG. Die Kleinstunternehmerregelung greift bei zwölf Beschäftigten nicht.

Weinhandel mit 8 Beschäftigten, 2,8 Mio. Euro Jahresumsatz und 1,8 Mio. Euro Bilanzsumme, B2C-Online-Shop.
BaFG-Pflicht: Nein.
Begründung: Der Online-Shop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, dafür gilt die Kleinstunternehmerregelung. Weniger als zehn Beschäftigte und eine Bilanzsumme unter 2 Mio. Euro genügen, hier sind es 1,8 Mio. Euro. Der Jahresumsatz von 2,8 Mio. Euro ändert daran nichts.

Handelsagentur mit 8 Beschäftigten, 2,8 Mio. Euro Jahresumsatz und 2,4 Mio. Euro Bilanzsumme, B2C-Online-Shop.
BaFG-Pflicht: Ja.
Begründung: Die Kleinstunternehmerregelung greift nicht, weil sowohl der Jahresumsatz als auch die Bilanzsumme über 2 Mio. Euro liegen.

Fitnessstudio mit 10 Beschäftigten und 1,9 Mio. Euro Jahresumsatz, verbindliche Online-Buchung einer Verbraucherleistung.
BaFG-Pflicht: Ja.
Begründung: Das Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen. Die verbindliche Online-Buchung einer konkreten Verbraucherleistung fällt unter das BaFG.

Bank mit 50 Beschäftigten und 18 Mio. Euro Bilanzsumme, Online-Kontoeröffnung für Privatkunden.
BaFG-Pflicht: Ja.
Begründung: Die Online-Kontoeröffnung für Privatkunden ist eine digitale Finanzdienstleistung für Verbraucher und fällt damit in den Anwendungsbereich des BaFG. Die Kleinstunternehmerregelung greift bei 50 Beschäftigten nicht.

Installateur mit 5 Beschäftigten und 0,9 Mio. Euro Jahresumsatz, reine Informationswebsite mit Kontakt per Telefon und E-Mail.
BaFG-Pflicht: Nein.
Begründung: Die Website stellt das Unternehmen und seine Leistungen lediglich vor. Es gibt keine Online-Buchung und keinen Online-Vertragsabschluss. Eine solche Informationswebsite fällt nicht unter das BaFG.Die sechs Beispiele mit ausführlichen Erläuterungen und Antworten auf häufige Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz.

Warum Barrierefreiheit nicht auf Kosten des Designs gehen muss

Barrierefreiheit und modernes Webdesign schließen sich nicht aus. Eine zugängliche Website kann klar gestaltet, technisch sauber umgesetzt und optisch ansprechend sein. Viele Maßnahmen fördern zugleich eine verständliche Struktur und eine gute technische Grundlage für Suchmaschinen und KI-Systeme. Eine bessere Platzierung bei Google lässt sich daraus allein jedoch nicht ableiten.

Über MS WEBDESIGN

MS WEBDESIGN mit Sitz in Lustenau entwickelt Websites und Online-Shops für KMU in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Süddeutschland. Das Unternehmen wurde 2001 gegründet und arbeitet schwerpunktmäßig mit WordPress und WooCommerce. Zum Leistungsspektrum gehören außerdem SEO und KI-Sichtbarkeit, Content Marketing, WordPress-Betreuung und Hosting. Website: https://ms-webdesign.at

MS WEBDESIGN mit Sitz in Lustenau entwickelt seit 2001 Websites und Onlineshops für Klein- und Mittelbetriebe in Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Süddeutschland. Der Schwerpunkt liegt auf WordPress und WooCommerce, dazu kommen SEO und KI-Sichtbarkeit, Content Marketing, WordPress-Betreuung und Hosting. Als Weblication® Partneragentur betreut MS WEBDESIGN auch Websites auf diesem System. Vom ersten Gespräch bis zur laufenden Betreuung haben Kunden denselben Ansprechpartner.

Kontakt
MS WEBDESIGN
Martin Schnitzer
Staldenstraße 38b
6890 Lustenau
+436643402802
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https://ms-webdesign.at

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Laura Langer
Laura Langer
Laura ist seit Mitte 2015 als Redakteurin und Marketing Manager bei dem Business.today Network tätig. Zuvor machte Sie Ihren Master-Abschluss in BWL mit Schwerpunkt Marketing.

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